Krisenberatung Corona 100% Förderung

Corona-Zuschuss zur Unternehmensberatung

Die Bundesregierung fördert Unternehmen aller Größen ab sofort durch einen Direktzuschuss von max. 4.000 EUR zum Beratungshonorar, wenn das Unternehmen durch die Corona-Krise selbst in eine Krise geraten ist und ein externer Unternehmensberater zu Hilfe gerufen, um die Krise zu überwinden. Da dabei schnell gehandelt werden muss, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler zunächst bis 31. Dezember 2020 im Sinne dieses Sofortprogramms ergänzt.

Sie können uns also für eine Krisenberatung buchen und der Staat bezahlt bis zu 4.000 Zuschuss!

Neue Inhalte und Ergänzungen für betroffene Unternehmen

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Coronavirus leiden. Die Unternehmen und Freiberufler müssen wie auch in der weiterhin gültigen Rahmenrichtlinie bestimmt, die Bedingungen der KMU- sowie die der De-minimis-Regelung erfüllen.
  • Die konkreten Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus auf den Antragsteller und insbesondere die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen und Handlungsempfehlungen sind vom Beratungsunternehmen im Beratungsbericht nachvollziehbar darzustellen.
  • Betroffene Unternehmen müssen kein Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner vor Antragstellung führen. Dementsprechend wird kein Bestätigungsschreiben eines Regionalpartners im Rahmen des Verwendungsnachweises benötigt.
  • Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 100 %, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung). Zu den Beratungskosten zählen neben dem Honorar auch die Reisekosten sowie Auslagen des Beraters. Die in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer wird nicht bezuschusst und ist wie auch über die 4.000 Euro hinausgehenden Rechnungsbeträge vom Unternehmen zu tragen. Die jeweiligen Regelungen zur Berechnung und Zahlung der Umsatzsteuer sind zu beachten. Dies gilt ebenfalls für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen.

Es können von betroffenen Unternehmen bis zur Ausschöpfung der maximalen Zuschusshöhe mehrere Beratungen im Rahmen des neuen Kontingentes beantragt werden. Die Beratung muss sich dabei auf die durch die Corona-Krise hervorgerufenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten beziehen. Bereits erhaltene Zuschüsse für andere Beratungen müssen im Rahmen der De-minimis-Erklärung angegeben werden, haben aber über diese Bestimmungen hinaus keine Auswirkungen auf weitere Förderungen.

Das BAFA weist ausdrücklich darauf hin, dass es nicht unbedingt notwendig ist, betroffene Unternehmen vor Ort zu beraten. Wir können Sie also auch Online (z.B. per Zoom u.a.) beraten. Dies steigert Ihren Beratungsnutzen, weil Gelder für die Beratung zur Verfügung stehen, die sonst für Spesen und Fahrtkosten angefallen wären.

Nutzen Sie dieses Angebot. Es ist ein wahres Geschenk des Staates!

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